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Statuten

Statuten des Vereins “Niños en Xela – Kinderprojekt Guatemala“


Art. 1 Name, Sitz, Konzeption und Dauer
Unter dem Namen “Niños en Xela – Kinderprojekt Guatemala“ besteht ein gemeinnütziger Verein im
Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen. Der Verein hat eine Geschäftsstelle in Quetzaltenango,
Guatemala. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein besteht für unbestimmte
Zeit.


Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt eine organisatorische und finanzielle Unterstützung des Kinderprojekts Niños en Xela in
Quetzaltenango (Guatemala). Das Projekt hat zum Ziel, sozial benachteiligten Kindern in Guatemala eine
angemessene Schulbildung zu ermöglichen und sie bei gesundheitlichen Problemen zu unterstützen. Damit
sich die Lebenssituation der ganzen Familie verbessern kann, werden in gewissen Fällen auch die Eltern und
die Geschwister der Projektkinder unterstützt.


Art. 3 Mittel
Zur Erreichung des Zwecks werden regelmässig Spenden gesammelt und Mitgliederbeiträge eingezogen,
Patenschaften vermittelt, Veranstaltungen organisiert, Zeitungsberichte sowie Rundschreiben geschrieben.


Art. 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzel- und Familienmitgliedern.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf
Ende des Vereinsjahres gekündigt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Beschluss der
jährlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dass Mitglied die Vereinsstatuten missachtet oder den
Vereinsinteressen schadet. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Wer eine Patenschaft für ein Projektkind übernimmt, kann wählen, ob er gleichzeitig auch eine Mitgliedschaft
erwerben will oder nicht. Der Mitgliederbeitrag ist im Betrag für die Patenschaft eingeschlossen.
Die Mitglieder zahlen die von der Vereinsversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge. Wird der
Mitgliederbeitrag nicht innerhalb des laufenden Geschäftsjahres bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.
Das Vereinsvermögen wird durch die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge, Spenden,
allfällige Vermögenserträge, Einkünfte aus Vereinsveranstaltungen sowie allfällige weiteren Einkünften
gebildet und ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszwecks eingesetzt. Es ist unzulässig, allfällige
Gewinne, Dividenden, Überschüsse oder weitere Privilegien an die Mitglieder auszuschütten oder zu
übertragen. Die Mitglieder haben selbst nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder nach Auflösung des
Vereins keinerlei Ansprüche auf die Vermögenswerte des Vereins.


Art. 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Revisoren


Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie
tritt jährlich einmal zur Hauptversammlung zusammen um folgende Geschäfte zu erledigen:
• Genehmigung des Protokolls des Vorjahres
• Abnahme des Jahresberichts des Vorstands
• Abnahme der Jahresrechnung
• Entlastung des Vereinsvorstands und der Kontrollstelle
• Wahl des Vorstands
• Wahl der Revisoren
• Festsetzung des Mitgliederbeitrags
• Entscheidung über die vom Vorstand unterbreiteten und die aus dem Kreis der Mitglieder gestellten
Anträge
• Ausschluss von Mitgliedern
Der Mitgliederversammlung vorbehalten ist zudem die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des
Vereins.


Art. 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der
Kassiererin/dem Kassierer, der Aktuarin/dem Aktuar und den Ressortleiterinnen/Ressortleitern. Alle sind
ehrenamtlich tätig.
Die Präsidentin/der Präsident zeichnet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv. Sie werden
für ein Jahr gewählt.
Der Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen. Er vertritt den Verein nach aussen.
Dem Vorstand obliegen:
• Die Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung
• Die Einberufung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung
• Die Führung der Vereinsbuchhaltung
• Die Information der Mitglieder
• Die Erledigung aller Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übergeben sind


Art 8. Die Revisorinnen/die Revisoren
Die Vereinsrechnung wird durch zwei Mitglieder, welche von der Vereinsversammlung für eine Dauer von
zwei Jahren gewählt werden oder, sofern dies ein Mitglied beantragt, von einem von der
Vereinsversammlung gewählten externen Revisor geprüft.
Die Revisorinnen/die Revisoren haben mindestens einmal im Jahr die Vereinsrechnung zu prüfen und darüber
der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsperiode beginnt am ersten Januar und endet am 31. Dezember jedes Kalenderjahres.


Art. 9 Finanzen
Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederbeiträge sowie durch
Spenden und diverse Veranstaltungen.
Die Mitglieder sind zur Leistung des Mitgliederbeitrags verpflichtet. Eine weitere finanzielle Verpflichtung
gegenüber dem Verein besteht nicht.
Für allfällige entstandene Schulden haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.


Art 10 Auflösung und Liquidationserlös
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen
Vereinsversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
Ein allfälliger Liquidationserlös ist einer steuerbefreiten Institution mit einer vergleichbaren gemeinnützigen
Zielsetzung zu übertragen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf den Liquidationserlös.


Art. 11 Allgemeine Bestimmungen
Nicht in diesen Statuten geregelte Fragen unterliegen den Bestimmungen von Art. 60 ff des ZGB.


Die vorliegenden revidierten Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 2016 geändert und
ersetzen die Gründungsstatuten vom 11. Juni 2010 per sofort.


Die Präsidentin Marianne Keller
Die Vizepräsident Rainer Lenz