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Statuten

Statuten des Vereins Niños en Xela – Kinderprojekt Guatemala


Art. 1 Name, Sitz, Konzeption und Dauer

Unter dem Namen „Niños en Xela – Kinderprojekt Guatemala“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen. Der Verein hat eine Geschäftsstelle in Quetzaltenango, Guatemala. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein besteht für unbestimmte Zeit.

 

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt eine organisatorische und finanzielle Unterstützung des Kinderprojekts Niños en Xela in Quetzaltenango (Guatemala). Das Projekt hat zum Ziel, sozial benachteiligten Kindern in Guatemala eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen und sie bei gesundheitlichen Problemen zu unterstützen. Damit sich die Lebenssituation der ganzen Familie verbessern kann, werden in gewissen Fällen auch die Eltern und die Geschwister der Projektkinder unterstützt.

 

Art. 3 Mittel

Zur Erreichung des Zwecks werden regelmässig Spenden gesammelt und Mitgliederbeiträge eingezogen,
Patenschaften vermittelt, Veranstaltungen organisiert, Zeitungsberichte sowie Rundschreiben verfasst.

 

Art. 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzel- und Familienmitgliedern. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres gekündigt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Beschluss der jährlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied die Vereinsstatuten missachtet oder den Vereinsinteressen schadet. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Wer eine Patenschaft für ein Projektkind übernimmt, kann wählen, ob er gleichzeitig auch eine Mitgliedschaft erwerben will oder nicht. Der Mitgliederbeitrag ist im Betrag für die Patenschaft eingeschlossen.

Die Mitglieder zahlen die von der Vereinsversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge. Wird der Mitgliederbeitrag nicht innerhalb des laufenden Geschäftsjahres bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft. 

Das Vereinsvermögen wird durch die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge, Spenden, allfällige Vermögenserträge, Einkünfte aus Vereinsveranstaltungen sowie allfällige weitere Einkünfte gebildet und ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszwecks eingesetzt. Es ist unzulässig, allfällige Gewinne, Dividenden, Überschüsse oder weitere Privilegien an die Mitglieder auszuschütten oder zu übertragen.  

Die Mitglieder haben selbst nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder nach Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf die Vermögenswerte des Vereins.

 

Art. 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Revisoren

 

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie tritt jährlich einmal zur Hauptversammlung zusammen, um folgende Geschäfte zu erledigen:

• Genehmigung des Protokolls des Vorjahres
• Abnahme des Jahresberichts des Vorstands
• Abnahme der Jahresrechnung
• Entlastung des Vereinsvorstands und der Kontrollstelle
• Wahl des Vorstands
• Wahl der Revisoren
• Festsetzung des Mitgliederbeitrags
• Entscheidung über die vom Vorstand unterbreiteten und die aus dem Kreis der Mitglieder gestellten Anträge
• Ausschluss von Mitgliedern

Der Mitgliederversammlung vorbehalten ist zudem die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des
Vereins.

 

Art. 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Kassiererin/dem Kassierer, der Aktuarin/dem Aktuar und den Ressortleiterinnen/Ressortleitern. Alle sind ehrenamtlich tätig. 

Die Präsidentin/der Präsident zeichnet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv. Er oder sie wird für ein Jahr gewählt. 

Der Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen. Er vertritt den Verein nach aussen.

Dem Vorstand obliegen:

• Die Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung
• Die Einberufung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung
• Die Führung der Vereinsbuchhaltung
• Die Information der Mitglieder
• Die Erledigung aller Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

 

Art 8 Die Revisorinnen/die Revisoren

Die Vereinsrechnung wird durch zwei Mitglieder, welche von der Vereinsversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt werden oder, sofern dies ein Mitglied beantragt, von einem von der Vereinsversammlung gewählten externen Revisor geprüft.

Die Revisorinnen/die Revisoren haben mindestens einmal im Jahr die Vereinsrechnung zu prüfen und darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Kalenderjahres.

 

Art. 9 Finanzen

Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederbeiträge sowie durch Spenden und diverse Veranstaltungen. 

Die Mitglieder sind zur Leistung des Mitgliederbeitrags verpflichtet. Eine weitere finanzielle Verpflichtung gegenüber dem Verein besteht nicht. Für allfällige entstandene Schulden haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

 

Art. 10 Auflösung und Liquidationserlös

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein allfälliger Liquidationserlös ist einer steuerbefreiten Institution mit einer vergleichbaren gemeinnützigen Zielsetzung zu übertragen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf den Liquidationserlös.

 

Art. 11 Allgemeine Bestimmungen

Nicht in diesen Statuten geregelte Fragen unterliegen den Bestimmungen von Art. 60 ff. des ZGB.

 


Die vorliegenden revidierten Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 2016 geändert und
ersetzen die Gründungsstatuten vom 11. Juni 2010 per sofort.


Der Präsident Markus Notter
Die Vizepräsidentin Marianne Keller